Mittwoch, 3. Juli 2013

Kassenantrag Psychotherapie (tiefenpsychologisch fundiert)

Allgemeines zur Kassenpsychotherapie

Zum Handout zum Seminar "Bericht an den Gutachter" 

Psychotherapie ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Nicht alle Psychotherapeuten können allerdings mit den gesetzlichen Krankenversicherungen abrechnen. Dafür müssen sie bestimmte Qualifikationen erfüllen. Sie müssen:
  • approbiert sein,
  • von einer "Kassenärztlichen Vereinigung" zugelassen sein
  • und eine Therapie anwenden, die sich wissenschaftlich als wirksam erwiesen hat und sozialrechtlich zugelassen ist ("Richtlinienverfahren").
Welche Therapie sozialrechtlich zugelassen ist, legt der so genannte "Gemeinsame Bundesausschuss" fest, ein öffentlich-rechtliches Selbstverwaltungsgremium der Ärzte, Psychotherapeuten und Krankenkassen. Derzeit sind drei Therapien anerkannt:
  • die analytische Psychotherapie,
  • die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie,
  • die Verhaltenstherapie.
Wichtig ist, dass ein Kassenpsychotherapeut die im Rahmen der (Richtlinien-)Psychotherapie vorgesehenen Leistungen ausschließlich mit der Krankenkasse abrechnen darf, das heißt, er darf die vorgesehenen Leistungen weder ganz noch teilweise in Rechnung stellen. Er darf auch keine Leistungen mit der Krankenkasse abrechnen, die diese nicht in ihrem Leistungskatalog aufgeführt hat.

Grundsätzliches zum Kassenantrag für Psychotherapie

Damit die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten übernehmen, muss in der Regel vor Beginn der eigentlichen Behandlung ein Antrag eingereicht und genehmigt werden. Die gesetzlichen Krankenkassen können einen Antrag ablehnen. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann der Versicherte Widerspruch einlegen. Wird auch der Widerspruch abgelehnt, kann der Versicherte Klage beim Sozialgericht einreichen, die für jeden kostenlos ist. Es gibt auch die Möglichkeit, eine dringend notwendige Behandlung, die aufgrund langer Wartezeiten zeitnah nicht erbracht werden kann, nach § 13, Abs. 3 bei der Krankenkasse im Rahmen der Kostenerstattung zu beantragen. In solchen Fällen ist vom Patienten zu dokumentieren, dass er mehrere Vertragspsychotherapeuten kontaktiert hat und ihm nicht möglich war, einen Behandlungsplatz zu erhalten. Eventuell genannte Wartezeiten sollten mindesten über drei Monate liegen.

Gesetzliche Grundlagen

§ 25 Abs. 1 Psychotherapierichtlinie: Die Feststellung der Leistungspflicht für Psychotherapie nach § 13 erfolgt durch die Krankenkasse auf Antrag der oder des Versicherten. Zu diesem Antrag teilt die Psychotherapeutin oder der  Psychotherapeut vor der Behandlung der Krankenkasse die Diagnose mit, begründet die Indikation und beschreibt Art und Umfang der geplanten Therapie. Wird ein Antrag auf Langzeittherapie gestellt oder soll eine Kurzzeittherapie in eine Langzeittherapie übergeleitet werden, so soll dieser Antrag neben den Angaben zu Diagnose, Indikation sowie Art, Umfang und Frequenz der geplanten Therapie auch einen fallbezogenen Behandlungsplan enthalten (Bericht an den Gutachter).

§ 11 Abs. 5 Psychotherapie Vereinbarungen: Dem Antrag auf Langzeittherapie (PTV 2) ist ein ausführlicher Bericht für den Gutachter gemäß einem entsprechenden Formblatt bzw. Informationsblatt (PT 3a) in einem verschlossenen Briefumschlag beizufügen.


Inhalte des Berichts an den Gutachter (neu seit 1.4.2017)


Leitfaden zum Erstellen des tiefenpsychologisch fundierten Berichts an den Gutachter (PTV3) - gültig seit 1.4.2017

Leitfaden PTV3 für Bericht an den Gutachter beim tiefenpsychologisch fundierten Kassenantrag

Bericht zum Erst- und Umwandlungsantrag


1. Relevante soziodemographische Daten der Patientin
Beruf, Familienstand, Zahl der Kinder

2. Symptomatik und psychischer Befund
Symptomatik, Schwere, Verlauf
Erscheinungsbild des Patienten, Auffälligkeiten bei der Kontaktaufnahme und in der Interaktion
Psychischer Befund
Krankheitsverständnis

3. Somatischer Befund
Konsiliarbericht
Suchtmittelkonsum
 Medikamente
Vorbehandlungen

4. Lebensgeschichte, Krankheitsanamnese und Psychodynamik
auslösende Situation
 intrapsychische Konflikte
Abwehrmechanismen
strukturelle Ebene
dysfunktionale Beziehungsmuster

5. Diagnose zum Zeitpunkt der Antragstellung
ICD10-Diagnose
Psychodynamische/neurosenpsychologische Diagnose
Differenzialdiagnostische Angaben

6. Behandlungsplan und Prognose
Therapieziele
individueller krankheitsbezogener Behandlungsplan, Behandlungstechniken und -methoden


1. Darstellung des bisherigen Therapieverlaufs seit dem letzten Bericht
Veränderung der Symptomatik
Bisherige Behandlungsergebnisse
Erreichen oder Nichterreichen von Therapiezielen

2. Aktuelle Diagnosen nach ICD-10 und aktueller psychischer Befund

3. Begründung der Notwendigkeit der Fortführung der Behandlung
weitere Therapieplanung
geänderte Behandlungsziele
geänderte Behandlungsmethoden und -techniken
Prognose
Planung des Therapieabschlusses
ggf. weiterführende Maßnahmen nach Ende der Therapie

Mehr Infos zum Leitfaden Bericht an den Gutachter


weblinks:


Film: Worauf kommt es beim Bericht an den Gutachter an?
Anleitung zur Abfassung des Berichts an den Gutachter
 


 

 

bericht-online.de

Kassenantrag. Übersicht über Psychodynamik

 

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1 Kommentar:

  1. Hallo und vielen Dank für den tollen Artikel zur Psychotherapie. Hier gibt es wirklich tolle Tipps wenn sich die Krankenkasse querstellen sollte.

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